rechtswidriger Beschluss zu Schul-Tabletts |
veröffentlicht von Administrator am 4.3.2025 |
Beanstandung des Beschlusses des Ausschusses für Schule und Sport vom 26.2.2025
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Krüger,
sehr geehrte Damen und Herren im Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg,
Der Beschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom 26.2.2025 ist offensichtlich rechtswidrig und entspricht auch nicht den Förderrichtlinien, obwohl die iPads an der Sekundarschule zu 90% mit Fördermitteln des Landes NRW finanziert wurden:
„Der Antrag der Sekundarschule wird abgelehnt. Es werden keine Leihgeräte an SuS vergeben, die keinen Antrag gestellt haben.“
Hiermit beantrage ich, dass der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg die Angelegenheit zur Verweigerung der Herausgabe von Tablets an unversorgte Schülerinnen und Schüler an der Sekundarschule auf die Tagesordnung seiner Sitzung am 10.4.2025 setzt und damit sein Rückholrecht nach der Gemeindeordnung NRW ausübt:
§ 54 Absatz (3) „Verletzt ein Beschluss eines Ausschusses , dem eine Angelegenheit übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 … Anwendung. (...)“
§ 54 Absatz (2) „Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden.“
Dies hat Bürgermeister Krüger trotz meiner Aufforderung nicht getan. § 54 (2) der GO NRW besagt Folgendes: "Verletzt ein Beschluss das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung."
§ 54 Absatz (3) (…) „Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.“
Deshalb fordere ich Sie auf, den Beschluss zur Verweigerung der Vergabe von Leihgeräten an die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule Horn-Bad Meinberg, die keinen Antrag gestellt und deren Eltern keinen Nachweis ihrer Einkommenssituation erbracht haben, zu beanstanden.
Desweiteren fordere ich Sie auf, der Mangelsituation bei der Versorgung der SuS der Sekundarschule mit digitalen Endgeräten schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, die gängige Praxis rechtskonform zu ändern und für ein Mindestmaß an Chancengleichheit zu sorgen.
Sachdarstellung:
Die Sekundarschule Horn hat ihren Unterricht von Klasse 6 bis 10 komplett auf Tablets umgestellt. 145 Leihgeräte wurden durch den Digitalpakt 1 finanziert, die jedoch bisher nur an SuS ausgegeben wurden, die dazu Anträge gestellt und deren Eltern ihre Einkommensverhältnisse offen gelegt haben. Ca. 25 bis 30 SuS haben laut Aussage der stellvertretenden Schulleitung zur Zeit keinen Zugang zu einem Tablet, weil ihre Eltern ihre Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt haben. Mit diesem Beschluss des Ausschusses für Schule und Soziales verbietet die Stadt als Schulträger der Sekundarschule weiterhin, dass Tablets, die dringend für den Unterricht gebraucht werden und unter der Nichtnutzung leiden, herausgegeben werden.
Desweiteren wird in der Beschlussvorlage die Annahme vertreten, dass die Haftung und die Versicherung für die Tablets bei den Eltern liegen würde.
Rechtslage:
"Zu den Pflichten der Eltern nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz gehört es, ihr Kind "angemessen" auszustatten. Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung sind davon digitale Endgeräte derzeit nicht umfasst." (Zitat Kleine Anfrage 4635 26.10.2020 von Bündnis 90/Die Grünen)
"Zu den Pflichten der Eltern nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz gehört es, ihr Kind "angemessen" auszustatten. Dies betrifft die notwendigen und zumutbaren Aufwendungen für Arbeitsmaterialien und Gegenstände... Auch der elterliche Eigenanteil im Rahmen der Lehrmittelfreiheit nach § 96 Abs. 3 und 5 SchulG fällt unter die angemessene Ausstattung.
Nach gegenwährtiger Rechtsauffassung unterliegen digitale Endgeräte nicht der Lernmittelfreiheit. Als Teil der verbindlichen persönlichen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler werden die Kosten für digitale Endgeräte als zu hoch eingestuft, um den Eltern noch zugemutet werden zu können.
Vor diesem Hintergrund sind verpflichtende Vorgaben zur Beschaffung digitaler Endgeräte unzulässig.
Ebenso darf die Beschaffung von digitalen Endgeräten nicht zur Voraussetzung für den Besuch einer Schule oder eines Bildungsganges gemacht werden.
... Wenn alle Schülerinnen und Schüler ausgerüstet werden sollen, dann ist dies nach geltendem Recht nur möglich, wenn der Schulträger diese Aufgabe übernimmt oder Eltern auf freiwilliger Basis ihre Kinder mit Endgeräten ausstatten..."
https://www.schulministerium.nrw/ausstattung-von-schuelerinnen-und-schuelern-mit-digitalen-endgeraeten
"Der Schulträger hat ... sicher zu stellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können" (Nr.6.2 RiLi Sofortausstattungen).
"Die bedarfsgerechte Verteilung obliegt den Schulträgern (ggf. in Absprache mit den Schulleitungen)"(Nr.4.1.1 RiLi Sofortausstattungen).
"Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Förderbescheids und endet spätestens am 31.7.2025 (Nr. 6.1 RiLi Sofortausstattung).
"Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich auch zur Nutzung in häuslicher Umgebung zur Verfügung gestellt. ... Die Geräte müssen an den Schulen eingesetzt werden, für die sie angeschafft worden sind... Eigentümer bleibt der Schulträger. Die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer ... zu den Nutzungsbedingungen ist sicherzustellen…
Die Geräte dürfen demnach nur an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden, die (bzw. … deren Erziehungsberechtigte) den Nutzungsbedingungen zugestimmt haben.
Begründung:
Die Auffassung und die Beschlussvorlage der Verwaltung sowie der Beschluss vom Ausschuss für Schule und Sport sind rechtswidrig,
- weil eine erhebliche Zahl von Tablets (53) entgegen der Förderrichtlinien ungenutzt herumliegt,
- weil die Stadt als Schulträger nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechend den SuS Tablets zur Verfügung stellt und ca. 25 bis 30 SuS nicht versorgt, also ausgrenzt,
- weil es zu der Auffassung und Praxis der Stadt Horn-Bad Meinberg, die Einkommensverhältnisse der Familien abzufragen, keine Rechtsgrundlage gibt,
- weil die Einkommensverhältnisse von Familien unter dem Datenschutz fallen und SuS auch nicht darüber stigmatisiert werden dürfen,
- weil hier die Eltern und die Öffentlichkeit falsch informiert werden, denn nur das Ausfüllen und Unterschreiben einer allgemein gültigen Nutzungsvereinbahrung ist die Vorraussetzung und
Rechtsgrundlage zur Vergabe von Tablets,
- weil diese falsche Rechtsauffassung die Integration und Inklusion an der Sekundarschule Horn nicht nur erschwert, sondern verhindert.
"Die Sekundarschule in Horn-Bad Meinberg ist eine Teamschule, in der etwa 480 Schülerinnen und Schüler von 50 Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet werden. Als Schule der Vielfalt verfügt sie über eine vielfältige und bunte Schulgemeinschaft, in der auf Chancengleichheit viel Wert gelegt wird. Alle Schülerinnen und Schüler werden unabhängig on ihrer Kultur, Muttersprache, Religion, ihres Geschlechtes und ihrer Lernpotentiale wertgeschätzt und respektiert" (Homepage Sekundarschule Horn-Bad Meinberg).
Damit die Sekundarschule, die in der Verantwortung der Stadt Horn-Bad Meinberg als Schulträger liegt, diese oben genannten Ziele umsetzen kann, müssen alle Schülerinnen und Schüler niederschwellig und sofort gleichberechtigt Zugang zu den digitalen Endgeräten bekommen. https://www.horn-badmeinberg.de/index.php?object=tx,3165.5&ModID=255&FID=449.2283.1
Unter diesem Link ist auf der Homepage der Stadt Horn-Bad Meinberg die Historie (Stand 22.1.2021) und die rechtliche Situation zur Digitalisierung an den Schulen in Horn-Bad Meinberg
nachzulesen:
„Die Eltern müssen dann noch die Nutzungsvereinbahrung unterschreiben“, sagt Fachbereichsleiter Jacobsmeier.“
Mit freundlichen Grüßen
Diana Ammer
DIE LINKE
im Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg